Gebühren:
Die Rechtsanwälte sind verpflichtet ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich dabei v.a. nach dem Streitwert und der anfallenden Gebührentatbestände.
Die Gebühren sind dabei meist nicht so hoch, wie von vielen Mandanten angenommen.
Erstberatung:
Die Erstberatung ist eine einmalige pauschale, überschlägige mündliche Beratung (BGH, Urteil vom 03.05.2007 – I ZR 137/05). Für eine Erstberatung sieht das RVG bei Privatpersonen Kosten von höchstens 190 EUR zuzüglich MwSt. vor (§ 34 RVG).
Wenn Sie mittellos sind gibt es die Möglichkeit für die Erstberatung einen so genannten Beratungsschein zu beantragen. Diesen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:
Sofern Sie mittellos sind kann die außergerichtliche Tätigkeit über Beratungshilfe und die gerichtliche Tätigkeit über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden.
Die nötigen Formulare und Hilfestellung bei der Beantragung werden gerne zur Verfügung gestellt.
Pflichtverteidigung:
Das Gesetz sieht im Strafrecht für die Fälle des § 140 StPO eine notwendige Verteidigung vor. Bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO kann eine Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgen, so dass die Kosten der Pflichtverteidigung zunächst von der Staatskasse übernommen werden.